Der ÖKV hat das Österreichische Hundezuchtbuch mit dem Jahrgang 2022 eingestellt. Die Begründung hat sich über die Zeit verändert. Zuerst war es der Datenschutz. Heute steht auf der Seite des Zuchtbuchreferats wörtlich: „Auf Grund des ‚Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses‘ können wir das Zuchtbuch nicht mehr veröffentlichen.“

Das ist bemerkenswert. Das Zuchtbuch enthält Zuchtbuchnummer, Blatt-Zugehörigkeit, Geschlecht, Rasse, Wurfdatum, Wurfstärke und Transpondernummer. Bei Pferden und Rindern sind vergleichbare Zuchtbücher online und durchsuchbar. Welches Geschäftsgeheimnis in der Angabe steckt, dass ein Wurf aus vier Rüden und drei Hündinnen bestand, erschließt sich mir nicht.

Der naheliegende Einwand dazu lautet: Bei Pferden und Rindern ist das gesetzlich geregelt, der ÖKV ist dagegen ein privater Verein und kann veröffentlichen oder nicht, wie er will. Das stimmt, und ich komme weiter unten ausführlich darauf zurück. Es macht die Sache aber nicht besser, sondern erklärt nur, warum niemand ihn dazu zwingen kann.

Ich habe alle Jahrgänge bis zur Einstellung gesichert. Zwölf Bände, 2011 bis 2022. Und ich habe sie ausgewertet. Vollständig, maschinell, Eintrag für Eintrag: 113.093 Hunde, 17.865 Würfe, 12.974 Einzeleintragungen.

Das Ergebnis erklärt vielleicht besser als jede Begründung, warum niemand mehr hineinschauen soll.

Zuerst das Wichtigste: das Buch war lange sehr gut

Ich schreibe das voran, weil es sonst nach Pauschalkritik klingt. Ist es nicht.

Das Zuchtbuch liefert selbst die Kontrollzahlen mit. Jeder Rassenabschnitt beginnt mit einer Kopfzeile („x Rüden, y Hündinnen = z Hunde“), dazu kommen die Rassenstatistik und der Zuchtbuchbericht im Vorwort. Man kann das Buch also gegen sich selbst rechnen.

Für die Jahrgänge 2011 bis 2019 stimmt die Zahl der tatsächlich gedruckten Hunde in jedem einzelnen Rassenabschnitt mit der Kopfzeile überein. Auf den Hund genau. Die Rechnung „aufgezogen = gefallen minus tot“ hält über alle 17.865 Würfe aller zwölf Jahrgänge. Keine einzige Rasse wechselt über zwölf Jahre die FCI-Gruppe. Die Gruppensummen stimmen.

Das ist solide Arbeit. Es macht die Befunde umso auffälliger, weil sie fast alle in den letzten drei Bänden liegen.

Das Buch weiß nicht mehr, wie viele Hunde es enthält

Dieselbe Zahl steht an bis zu vier Stellen im selben Band. Ab 2020 stimmen diese Stellen nicht mehr überein.

Im Jahrgang 2021 sagt der Hauptteil 10.614, die Rassenstatistik 10.646 und der Zuchtbuchbericht 10.596. Drei Zahlen, ein Buch, ein Jahr. Spannweite 50 Hunde. 2020 sind es 11, 2022 sind es 14. Davor: null.

Die Ursache lässt sich vollständig aufklären. Es sind 14 Zeilen der Rassenstatistik, in denen die Spalte „GES.“ größer ist als die Summe der eigenen Teilspalten. Die Fehlbeträge summieren sich exakt auf die Differenz.

Und dahinter steckt etwas, das man im Hauptteil sehen kann.

Vier Balkendiagramme über die Jahrgänge 2011 bis 2022. Widersprüchliche Gesamtzahlen, doppelt vergebene Zuchtbuchnummern, fehlerhafte Chipnummern und Eintragungen ohne Angaben steigen jeweils erst ab dem Jahrgang 2020 deutlich an.
Vier voneinander unabhängige Indikatoren über alle zwölf Jahrgänge. Der Bruch liegt bei allen vieren in denselben drei Bänden. Eigene Auswertung.

Zehn Welpen, die nur aus einer Nummer bestehen

ÖHZB 2020, Seite 335, Zwinger „Kaiserleiten, von der“. Wurf vom 7. Oktober 2020, gemeldet 0/10, also zehn Hündinnen. Gedruckt steht dort:

LR 14470A
LR 14471A
LR 14472A
LR 14473A
LR 14474A
LR 14475A
LR 14476A
LR 14477A
LR 14478A
LR 14479A

Kein Name. Keine Farbe. Kein Geschlecht. Keine Chipnummer. Zehn Zuchtbuchnummern ohne Hund. Und exakt diese zehn erklären die Labrador-Differenz von plus zehn in der Statistik desselben Bandes.

Dasselbe Muster gibt es 2021 beim Riesenschnauzer (sieben Welpen), beim Fox Terrier (sechs), beim Rauhhaardackel (sieben) und 2022 beim Golden Retriever (sieben). Insgesamt 42 Welpen, die im Zuchtbuch nur als Nummer existieren, aber in der Statistik mitgezählt werden.

Der schönste Fall steht auf Seite 346 des Jahrgangs 2020. Rasse Bichon Frisé, Kopfzeile „0 Rüden, 0 Hündinnen = 0 Hunde“. Darunter eine Einzeleintragung vom 24. Jänner 2020, die Zeile BICH 123R, und dann:

V:
M:

Ein Hund ohne Namen, ohne Chip, ohne Geschlecht, ohne Vater, ohne Mutter. In der Rassenstatistik wird er als „1“ gezählt.

Der Gegenfall steht ein Jahr später. ÖHZB 2021, Seite 258, Perro sin Pelo del Peru: Kopfzeile „1 Rüde, 0 Hündinnen = 1 Hund“, darunter kein einziger Hund.

Die Zuchtbuchnummer ist nicht eindeutig

Das ist der Punkt, an dem es aufhört, eine Kuriositätensammlung zu sein. Die ÖHZB-Nummer ist die Identität eines Hundes. A- und R-Nummern laufen je Rasse in einer gemeinsamen Serie, das habe ich über alle 113.093 Einträge geprüft.

Trotzdem kommen 63 Nummern mehrfach vor. Kein einziger dieser Fälle ist ein Lesefehler meiner Auswertung, alle stehen so im Druck.

31 davon sind echte Doppelvergaben: zwei verschiedene Hunde, verschiedene Namen, verschiedene Chipnummern, verschiedene Eltern, dieselbe Zuchtbuchnummer.

Das häufigste Muster ist erkennbar: nach einer Einzeleintragung wird der Zähler nicht weitergestellt, der nächste Wurf beginnt wieder bei derselben Nummer. Das erklärt zehn der 19 Vorfälle.

Und der Trend: 2013 fünf Fälle, 2015 einer, 2017 einer, 2018 einer, 2019 vier, 2020 fünf, 2021 acht, 2022 sechs. Bei praktisch gleichbleibender Zahl an Eintragungen.

Dazu kommen 17 Nummern, unter denen derselbe Hund in zwei Bänden gedruckt ist, und 15, bei denen derselbe Wurf zweimal auf derselben Seite steht. Der komplette Lhasa-Apso-Abschnitt des Jahrgangs 2016 besteht aus einem wortgleich nachgedruckten Wurf von 2014. Die Rassenstatistik 2016 weist dafür „6 Hunde“ aus.

Ein Labrador-Wurf, der als Golden Retriever im Buch steht

ÖHZB 2021, Seite 365, Zwinger „of the Celtic Hill“. Acht Welpen sind als GR 15341A bis GR 15348A gedruckt. Farben schwarz und gelb. Vater ÖHZB/LR 10929, Mutter ÖHZB/LR 13087. Beide Eltern sind Labrador.

Die Golden-Retriever-Serie liegt 2021 bei rund 9.300 bis 9.770. Die Labrador-Serie liegt bei 14.606 bis 15.831, und dort fehlen exakt die Nummern 15341 bis 15348, während 15340 und 15349 vergeben sind.

Ein kompletter Labrador-Wurf steht im falschen Rassenabschnitt, mit dem falschen Rassekürzel. Acht Hunde sind über das Zuchtbuch der falschen Rasse zugeordnet.

57 Chipnummern, die zwei Hunden gehören

Eine Transpondernummer ist weltweit eindeutig. Das ist der ganze Sinn der Sache. Im ÖHZB tragen 57 Mal zwei verschiedene Hunde dieselbe.

16 davon sind rassen- und zwingerübergreifend, also der belastbarste Teil, weil Rasse, Geschlecht, Züchter und Jahrgang auseinanderfallen:

Dazu 496 Chipnummern, die nicht die 15 Stellen der ISO-Norm haben. Ich habe das gegen die Wortkoordinaten der PDFs geprüft, weil ich zuerst selbst an Lesefehler geglaubt habe. Sie stehen so im Buch. Neun Welpen eines Wurfs im Jahrgang 2022 tragen alle dieselbe elfstellige „Chipnummer“ 04009810059.

Die Fehlerquote ist zehn Jahre lang stabil zwischen 0,14 und 0,45 Prozent. 2021 springt sie auf 1,14, 2022 auf 1,33 Prozent.

Das Buch widerspricht sich beim Geschlecht

36 Hündinnen sind als Rüde gedruckt, zwei Rüden als Hündin. Nicht nur der Buchstabe, auch die Kopfzeile („Einzeleintragung … Rüde“) und teilweise die Wurfzeile tragen das falsche Geschlecht. Das spricht für einen Fehler im Datenbestand, nicht für einen Satzfehler.

Am deutlichsten wird es, wenn es einen ganzen Wurf trifft. ÖHZB 2017, Seite 344, Zwinger „vom Sauboden“: Wurfzeile „13/0“, also 13 Rüden und keine Hündin. Unter diesen 13 „Rüden“ stehen Jasmin, Josefine, Jana, Jessy, Jule und Josefin Fanny. Josefin Fanny wirft in den Jahrgängen 2019, 2021 und 2022 je einen Wurf.

Manchmal widerspricht sich ein Band innerhalb von zwei Seiten. ÖHZB 2022, Seite 282: BG 6357A als Rüde eingetragen. Seite 284: dieselbe Nummer als Mutter eines Wurfs.

Und dreimal ist derselbe Hund Vater und Mutter desselben Wurfs. ÖHZB 2012, Seite 120, Zwinger „Pramauerweg, vom“:

V: DUNJA VON DER HOLZINGER AU, ÖHZB/DS 59146
M: DUNJA VON DER HOLZINGER AU, ÖHZB/DS 59146

Im dritten Fall (ÖHZB 2017, Seite 123) lässt sich sogar zeigen, welche Zeile falsch ist: „Elektra von der Kanisfluh“ ist im Jahrgang 2013 als Hündin eingetragen. Der Vater dieses Wurfs ist damit unbekannt. Der Wurf ist trotzdem eingetragen.

Hündinnen, die dreimal in einer Woche werfen

Die ÖKV-Zucht- und Eintragungsordnung ist an dieser Stelle knapp. § 5 Abs. 4: „Einer Hündin ist im Allgemeinen nicht mehr als ein Wurf innerhalb von 12 Monaten zuzumuten.“ Die Vereine dürfen das nach § 1 Abs. 1 ergänzen und verschärfen, aber nicht lockern. Ob sie das tun, ist ein eigenes Thema, dazu weiter unten. Das Tierschutzgesetz gilt ohnehin darüber.

Ich habe fünf Fälle gefunden, in denen dieselbe Hündin, identische Zuchtbuchnummer und identischer Name, zwei Würfe im Abstand von 3 bis 47 Tagen hat.

Das ist der Punkt, an dem mir das Gütesiegel-Argument abhandenkommt. Wenn die dokumentierte Zwingerbuchführung nicht auffängt, dass eine Hündin laut Buch zweimal in vier Tagen wirft, was fängt sie dann auf?

Dazu kommt eine Zahl, die für sich spricht: Über 17.855 auswertbare Würfe liegt der Median der Trächtigkeitsdauer bei 61 Tagen, biologisch korrekt. Das Maximum liegt bei 75 Tagen. 81 Würfe liegen unter 55 Tagen, aber kein einziger über 75. Eine Verteilung, die nach unten ausfranst und nach oben scharf abschneidet, kommt nicht aus der Biologie.

A-Blatt, B-Blatt, Register: das Suffix ist die eigentliche Aussage

Hinter jeder ÖHZB-Nummer steht ein Buchstabe. A, B oder R. Das ist keine Formalie, sondern die zentrale Qualitätsaussage des Zuchtbuchs. § 10 der Zucht- und Eintragungsordnung sagt: „Das ÖHZB besteht aus dem: A-Blatt, B-Blatt und Anhang (Register)“.

Ins B-Blatt kommen Hunde, die „zwar hinsichtlich ihrer Abstammung, nicht jedoch hinsichtlich der Qualität der Elterntiere in Bezug auf Gesundheit, Leistungsfähigkeit und/oder Wesen“ den Bestimmungen entsprechen. Und weiter, wörtlich: „Die Eintragung in das B-Blatt bedeutet, dass die Rassehunde mit einem höheren Risiko bezüglich Gesundheit, Leistungsfähigkeit oder Wesen belastet sind als im A-Blatt eingetragene Hunde.“ Und dann der entscheidende Satz: „Für im B-Blatt eingetragene Rassehunde gilt Zuchtverbot.“

Von 113.093 Einträgen tragen 1.041 das B, also 0,9 Prozent.

Ein B ist rückholbar. Wenn die fehlenden Untersuchungen nachgereicht werden, besteht „Anspruch auf Löschung im B-Blatt und Übertragung in das A-Blatt“. Genau das dokumentiert der ÖKV in einem eigenen Kapitel „Umschreibungen“. Das funktioniert, und ich sage das ausdrücklich, weil es die Gegenprobe ist.

Ich habe alle Würfe gesucht, deren Vater oder Mutter im B-Blatt steht. Es sind 30. Davon sind 21 durch eine im Zuchtbuch dokumentierte Umschreibung auf das A-Blatt gedeckt, die vor dem jeweiligen Wurf datiert. Zum Beispiel „Kurzhaar Dachshund ‚Leone Rosso Anton‘ ÖHZB/KD 8682“, umgeschrieben im Juli 2015, danach sieben Würfe. Alles korrekt.

Neun bleiben übrig. Neun Würfe von einem Hund, für den laut Zuchtbuch ein Zuchtverbot gilt, ohne eine im Buch dokumentierte Umschreibung:

Eine Zuchtgenehmigung des ÖKV-Vorstands ist möglich und stünde nicht zwingend im Buch. Aber genau das ist der Punkt: Man kann es nicht nachvollziehen.

Sieben Zuchtverbote in 113.093 Einträgen

Manche Einträge tragen einen ausgeschriebenen Vermerk. In zwölf Jahrgängen sind es genau sieben. Einer davon ist bemerkenswert.

ÖHZB 2017, Seite 156, Bulldog, Zwinger „Lilo’s Pride“, Wurf vom 27. August 2017:

BD 1369B R  CHURCHILL,  ..., ZUCHTVERBOT
BD 1370B H  CAMILLE,    ..., ZUCHTVERBOT
BD 1371B H  CONSTANZE,  ..., ZUCHTVERBOT
V: QUEENYS PRIDE ABRA KADABRA, ÖHZB/BD 1313, ZUCHTVERBOT WG. FEHLENDER
   POSITIVER TIERÄRZTLICHER BEFUNDE

Der Vater trägt im selben Absatz ein ausdrückliches Zuchtverbot wegen fehlender positiver tierärztlicher Befunde. Der Wurf ist trotzdem eingetragen, und die drei Welpen tragen ihrerseits ein Zuchtverbot. Das Buch dokumentiert das sauber. Es dokumentiert nur nicht, dass es dafür die Zuchtgenehmigung gegeben hätte, die die ZEO verlangt.

Das eigentliche Problem ist die Seltenheit. Sieben ausgeschriebene Vermerke stehen 30 Würfen von B-Blatt-Elterntieren gegenüber und 1.041 Hunden, die per Suffix ein Zuchtverbot haben. Wer im Zuchtbuch nach Zuchtverboten sucht, findet praktisch nichts.

Inzestverpaarungen, die man im Buch nachlesen kann

Ich habe aus dem Zuchtbuch selbst die Abstammung von 101.321 Hunden rekonstruiert und dann gesucht, wo Vater und Mutter Vollgeschwister sind oder in direkter Linie voneinander abstammen. Ergebnis: 15 Würfe.

ÖHZB 2021, Seite 170, Deutscher Boxer, Zwinger „Brindlewitch, von“, acht Welpen:

V: CAMARO VON BRINDLEWITCH, ÖHZB/DB 19382
M: COMTESSE VON BRINDLEWITCH, ÖHZB/DB 19386

Beide stammen laut ÖHZB 2014, Seite 154, aus demselben Wurf vom 3. März 2014. Vollgeschwister.

ÖHZB 2022, Seite 266, Samojede: Vater SAM 996, Mutter SAM 1097. Und laut ÖHZB 2018, Seite 246, ist SAM 996 der Vater von SAM 1097.

Und dann der Fall, der zeigt, dass meine Auswertung nicht danebenliegt. ÖHZB 2021, Seite 183, Österreichischer Pinscher, Zwinger „von der Fünf“. Der Wurfblock trägt die Zeile „MIT ZUCHTVERBOT“, und jeder einzelne Welpe trägt den Vermerk „ZUCHTVERBOT (INZESTVERPAARUNG)“. Das Zuchtbuch bestätigt hier mit eigenen Worten, was ich rein rechnerisch gefunden habe.

Jetzt der Teil, den man fairerweise dazusagen muss. Die in den Bänden 2011 bis 2022 abgedruckte ZEO enthält kein Inzestverbot. Das Wort kommt in diesen zwölf Fassungen überhaupt nicht vor. Das Verbot steht erst in der Fassung 2024, § 5 Abs. 5: „Inzestverpaarungen (Vater x Tochter, Sohn x Mutter, Vollgeschwister) sind verboten.“ Und erst dort ist geregelt, dass die Nachkommen ins B-Blatt gehören.

Diese 15 Würfe waren also nach der damals gültigen ÖKV-Ordnung nicht generell verboten. Was die jeweiligen Vereine dazu gesagt haben, kann ich aus dem Buch nicht beurteilen.

Interessant ist etwas anderes. Der ÖKV hat die Regel, Inzestnachkommen ins B-Blatt zu setzen, offensichtlich schon vor 2024 angewandt. Nur eben nicht durchgängig. Fünf der 15 Würfe stehen im B-Blatt, einer im Register mit ausdrücklichem Zuchtverbot, neun im A-Blatt. Bei einem Grundanteil von 0,9 Prozent B-Blatt-Einträgen sind fünf von 15 kein Zufall. Es gab eine Regel, sie wurde nur nicht auf alle angewandt.

Und genau das ist der Befund. Nicht die einzelne Verpaarung. Sondern dass zwei Würfe desselben Verwandtschaftsgrades im selben Zeitraum einmal im B-Blatt und einmal im A-Blatt landen. Wer als Welpenkäufer aus dem Buchstaben hinter der Nummer ablesen will, was er vor sich hat, kann sich darauf nicht verlassen.

Das Kapitel, das Fehler beheben soll

Der Abschnitt „Berichtigungen“ ist der Ort, an dem der ÖKV eigene Fehler korrigiert. Er enthält selbst welche.

Der Jahrgang 2021 hat gar keine eigenen Berichtigungen. Die Überschriften auf den Seiten 53, 54 und 55 lauten „Umschreibungen 2020“ und „Berichtigungen 2020“. Der komplette Abschnitt des Vorjahres steht buchstabengleich noch einmal drin, ergänzt um die neuen Fälle. Wer beide Bände nebeneinander legt, sieht acht Berichtigungen doppelt und kann nicht erkennen, welche neu sind.

ÖHZB 2015, Seiten 49 und 50: drei Hunde dreier verschiedener Rassen bekommen jeweils die Berichtigung „Chip alt: 040098100204572, Chip neu: 040098100204572“. Alt gleich neu. Und alle drei dieselbe Nummer. Diese Nummer kommt in keinem anderen Jahrgang vor.

ÖHZB 2013, Seite 52: „Z-Wurf ‚of Black Dream Wolves‘ ÖHZB/SHU 4156-4160 korrigiert auf 4102-4106.“ Der Band 2013 vergibt auf Seite 244 genau die Nummern 4156 bis 4160 erneut, an einen fremden Wurf. Die Ersatznummern 4102 bis 4106 erscheinen in keinem Hauptteil eines der zwölf Bände. Die Berichtigung hat die Doppelvergabe nicht behoben, sondern erzeugt.

ÖHZB 2013, Seite 52: „Die Ahnentafeln des Malinois M-Wurfes ‚vom Siefelerberg‘ ÖHZB/MALI 3459-3464 wurden für ungültig erklärt.“ Der M-Wurf umfasst laut Vorjahresband die Nummern 3459 bis 3463. MALI 3464 ist „Blue Baxter“ aus einem anderen Wurf, von einem anderen Züchter, mit anderem Wurfdatum. Die einzige Annullierung von Abstammungsnachweisen in zwölf Jahrgängen erwischt einen unbeteiligten Hund.

ÖHZB 2022, Seite 54, zwei Einträge direkt untereinander: „Rottweiler Rüde ‚Braco vom Hochkogelberg‘ ÖHZB/BRBR 5449“ und „Brandlbracke Rüde ‚Cheerful Chesney of Young Diamonds‘ ÖHZB/KH 331“. BRBR ist das Kürzel der Brandlbracke, KH das des Kooikerhondje. Die Kürzel sind richtig, die ausgeschriebenen Rassen falsch. Es sieht aus wie eine um eine Zeile verrutschte Spalte.

Eine Vorschrift, die ins Leere zeigt

Ein Detail aus der Zuchtordnung, das mir erst beim Nachrechnen aufgefallen ist und das die Sache zusammenfasst.

Die Abstammungsurkunde ist nach § 16 Abs. 3 der Zuchtordnung „eine Urkunde im Sinne des österreichischen Rechts“, und Korrekturen darf ausschließlich der Zuchtbuchführer vornehmen. Wird eine neue ausgestellt, dann gilt nach Abs. 6: „Mit der Ausstellung eines Duplikates oder einer Neuausfertigung wird die Originalurkunde ungültig.“ Und dann kommt Abs. 7: „Bei Ausstellung eines Duplikats oder einer Neuausfertigung wird die Ungültigkeit des Originals in geeigneter Weise veröffentlicht.“

Diese drei Sätze stehen wortgleich in allen zwölf abgedruckten Fassungen von 2011 bis 2022 und unverändert in der Fassung 2024. Es ist also keine Randnotiz, sondern durchgehendes Recht des Verbands.

Zwei Dinge dazu.

Erstens: Ich habe die Berichtigungskapitel aller zwölf Bände danach durchsucht. Es gibt genau eine solche Veröffentlichung, den Malinois-Wurf von 2013, den ich weiter oben schon erwähnt habe, und ausgerechnet die erfasst eine Nummer zu viel. Eine einzige Ungültigerklärung in zwölf Jahrgängen und 113.093 Eintragungen.

Zweitens, und das ist der Punkt: Der Ort, an dem eine solche Veröffentlichung stattfand, war das Berichtigungskapitel des Zuchtbuchs. Diesen Ort gibt es seit dem Jahrgang 2022 nicht mehr. Die Vorschrift gibt es weiterhin. Der Verband schreibt sich also selbst eine Veröffentlichung vor, für die er kein Medium mehr hat.

Warum das mehr ist als eine Formalie, zeigt die Vaterseite. Ein Deckrüde steht nicht in einem Wurf, sondern in vielen. Ein beliebiges Beispiel aus den Daten, ohne jede Wertung: Der Australian Shepherd ÖHZB/ASH 4087 ist in den Bänden 2020 bis 2022 Vater von acht Würfen bei fünf verschiedenen Zuchtstätten mit 53 eingetragenen Welpen. Seine Gesundheitsangaben stehen in jedem dieser Wurfblöcke und damit auf 53 Abstammungsurkunden bei 53 verschiedenen Haltern, die einander nicht kennen. Wie es nach 2022 weitergegangen ist, kann niemand mehr nachsehen.

Wenn an den Daten eines solchen Rüden etwas zu korrigieren wäre, ließe sich das nicht innerhalb eines Wurfes erledigen. Die Veröffentlichung nach § 16 Abs. 7 wäre der einzige Mechanismus im ganzen Regelwerk, der die übrigen Halter überhaupt erreichen könnte. Und genau dieser Mechanismus hat keinen Ort mehr.

Die Testrasse

Rassenstatistik 2012, Seite 59. Zwischen den echten Rassen steht:

TESTRASSE SEAM        1     -    2    -    -      2     -    ??

Ein Wurf, zwei Hündinnen, Seitenangabe „??“. 2013 wieder, mit drei Hündinnen. 2014 noch als Vorjahreswert. Ein Rassekürzel SEAM gibt es nicht, im Hauptteil steht dazu kein einziger Hund.

Ein Testdatensatz aus der Zuchtbuchdatenbank, drei Jahre lang mitgedruckt und mitgezählt. Weil die Zeile in der Gruppenstatistik fehlt, weichen die beiden Gesamtsummen desselben Bandes in 2012, 2013 und 2014 voneinander ab.

Keine zitierfähige Zeitreihe

Die Rassenstatistik führt eine Spalte „VORJ.“. Sie müsste dem Wert derselben Rasse im Vorjahresband entsprechen. In 122 Fällen tut sie das nicht, 26 davon mit einer Abweichung von fünf oder mehr Hunden.

In den Berichtigungskapiteln aller elf Bände gibt es überhaupt nur zwei zahlenwirksame Korrekturen. Es sind also keine dokumentierten Nachkorrekturen. In 13 Zeilen wiederholt die Spalte schlicht den Wert des Vorvorjahres.

Die Folge: Für acht von elf Jahrgängen existieren zwei bis drei verschiedene veröffentlichte Jahressummen. Für 2019 zum Beispiel sagt der eigene Band 9.607, der Folgeband 9.544. Wer eine Entwicklung der Eintragungszahlen zitieren will, muss dazusagen, aus welchem Band er zitiert.

Und der Vorspann

Kurz, weil es Kleinkram ist, aber vielsagender Kleinkram.

Die Jahrgänge 2019, 2020, 2021 und 2022 tragen alle „© Copyright 2019“. Davor stand acht Jahre lang korrekt das jeweilige Folgejahr.

Das Inhaltsverzeichnis nennt 2019, 2020 und 2021 in der Eintragungszeile jeweils das Vorjahr. 2022 steht dort „Eintragungen in das ÖHZB im Jahr 20201“, offensichtlich die stehengebliebene Vorjahreszeile plus eine 1.

Im Jahrgang 2022 fehlt das Kapitel „Abkürzungen FCI Zuchtbücher“ vollständig. Es steht im Inhaltsverzeichnis, es existiert in allen elf Bänden davor, und eine Volltextsuche über alle 440 Seiten findet es nicht.

Im Zuchtbuchbericht 2022 stehen die Vorjahreszahlen mitten im Satz neben den neuen: „…haben 9.040 9.530 (- 390) Welpen … wurden 1.204 1.034 (+ 170) Hunde …“.

Im Jahrgang 2018 nennt das Impressum eine andere Zuchtbuchführerin als die Vorstandsliste und das unterschriebene Vorwort desselben Bandes. Und die gedruckte Seitenzahl 51 kommt zweimal vor, die 53 gar nicht, worauf das Inhaltsverzeichnis aber verweist.

Das Vorwort 2018 schreibt von einem „Minus von 428 Hunden“. Aus der Statistik desselben Bandes ergibt sich minus 380, aus dem Vergleich mit dem tatsächlichen Vorjahreswert minus 372. Die genannten Gruppenzahlen „+79“ und „-175“ lauten laut den eigenen Zwischensummen +86 und -146.

Warum bei Pferden geht, was bei Hunden nicht geht

Ich habe mir angesehen, ob der Vergleich mit Pferden und Rindern überhaupt trägt. Vorweg: Ich bin kein Jurist, das Folgende ist meine Lesart öffentlich zugänglicher Rechtstexte und keine Rechtsauskunft. Aber die Unterschiede sind eindeutig.

Nutztiere sind Tierzuchtrecht. Hunde sind es nicht.

Für Rinder, Büffel, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden gilt die EU-Verordnung 2016/1012, in Österreich umgesetzt durch die Landestierzuchtgesetze. Tierzucht ist bei uns Landessache. Das Vorarlberger Gesetz etwa nennt in § 1 als Anwendungsbereich die Zucht von „Rindern und Büffeln, Schweinen, Schafen, Ziegen sowie Equiden“. Hunde kommen darin nicht vor. Auch in Oberösterreich lautet die Aufzählung „Equiden (insbesondere von Pferden), Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen“.

Zuchtverbände für diese Arten werden behördlich anerkannt und behördlich beaufsichtigt, und sie haben Offenlegungspflichten. Das Vorarlberger Gesetz verlangt in § 8 die Veröffentlichung der Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Internet, und § 25 Abs. 4 verpflichtet anerkannte Zuchtverbände, dem Halter eines eingetragenen Tieres auf Verlangen die Daten aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.

Hier muss man fair bleiben. Diese Vorschriften erzwingen nicht, dass das komplette Zuchtbuch öffentlich durchsuchbar im Netz steht. Das Online-Zuchtbuch von Pferd Austria, das seit September 2024 ohne Login nach Name, Geschlecht, Geburtsjahr, Rasse und Lebensnummer suchen lässt, geht über die gesetzliche Pflicht hinaus. Es ist eine Entscheidung der Branche. Nur: Diese Branche steht unter behördlicher Anerkennung und Aufsicht und hat gesetzliche Transparenzpflichten. Sie geht freiwillig weiter, statt sich hinter das Nötigste zurückzuziehen.

Für Hunde gibt es kein Tierzuchtrecht. Es gibt das Tierschutzgesetz. Dessen § 31b, in Kraft seit 1. Jänner 2025, verlangt eine Meldung der Zucht an die Behörde und eine Bewilligung, sobald ein Züchter mehr als zwei Hundewürfe pro Jahr hat. Das ist alles. Der ÖKV ist ein Verein nach dem Vereinsgesetz, ZVR-Zahl 695549355. Er ist gesetzlich weder verpflichtet, ein Zuchtbuch zu führen, noch es zu veröffentlichen. Er hat es jahrzehntelang freiwillig getan. Und er kann jederzeit damit aufhören, ohne dafür eine Begründung zu brauchen.

Das neue Informationsfreiheitsgesetz, seit 1. September 2025 in Kraft, ändert daran nichts. Es verpflichtet Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden, Selbstverwaltungskörper, mit Verwaltungsaufgaben Beliehene und rechnungshofkontrollierte Unternehmungen. Ein privater Verein ist nicht dabei.

Genau deshalb ist die Begründung so auffällig.

Der ÖKV bräuchte gar keine. Er könnte sagen: Wir stellen das ein, weil wir das so wollen. Das wäre rechtlich unangreifbar. Stattdessen wird ein Rechtsbegriff bemüht, der hier nicht passt.

§ 26b des Unlauteren-Wettbewerbs-Gesetzes definiert ein Geschäftsgeheimnis über drei Voraussetzungen, die alle drei erfüllt sein müssen. Die Information muss geheim sein, also weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich. Sie muss gerade deshalb, weil sie geheim ist, einen wirtschaftlichen Wert haben. Und sie muss Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sein.

Auf zwölf Jahrgänge, die der ÖKV selbst als PDF ins Netz gestellt hat, trifft davon Punkt eins nicht zu und Punkt drei erst recht nicht. Man kann eine Information nicht dadurch zum Geschäftsgeheimnis machen, dass man sie nachträglich zurückzieht. Als ich das im August 2026 geprüft habe, waren die Bände 2014, 2019, 2021 und 2022 über ihre direkten Links auf oekv.at weiterhin abrufbar. Der Server liefert also genau das aus, was laut der Seite daneben ein Geschäftsgeheimnis sein soll.

Dazu kommt: Ein Geschäftsgeheimnis schützt die wettbewerblich wertvollen eigenen Informationen des Inhabers. Die Wurfstärke des Wurfs eines Mitgliedszüchters ist nicht das Geschäftsgeheimnis des Dachverbands. Wenn überhaupt jemand ein Interesse geltend machen könnte, dann der einzelne Züchter. Und der bekommt seine Daten, so die Auskunft, ohnehin über die Verbandskörperschaft.

Nur steht das nirgends. Ich habe die Zucht- und Eintragungsordnung daraufhin durchgesehen. Sie kennt genau ein Einsichtsrecht, und es betrifft nicht das Zuchtbuch: Nach § 12 Abs. 9 ist eine unterschriebene Kopie des Wurfabnahmeprotokolls dem Züchter zu überlassen, und „Welpeninteressenten sind berechtigt darin Einsicht zu nehmen“. Ein Formular, ein Wurf, ein Züchter. Sie kennt außerdem genau eine Bekanntgabepflicht, § 12 Abs. 6: „Zusätzliche Zuchtbestimmungen und Gebühren sind allen Züchtern der betroffenen Rassen bekannt zu geben.“ Das betrifft die Regeln, nicht die Daten. Und nebenbei ist das der Maßstab, an dem man die verschwundenen Vereinsleitfäden weiter oben messen sollte.

Ein Anspruch auf Auskunft aus dem Zuchtbuch steht dort nicht. Keine Frist, kein Verfahren, keine zuständige Stelle, keine Folge, wenn nichts passiert. Der Verweis auf die Verbandskörperschaft beschreibt einen Kanal, keinen Anspruch.

Und ein Kanal ohne Anspruch funktioniert genau so lange, wie jemand am anderen Ende antworten will. Das ist meine eigene Erfahrung und ich schreibe sie hier ausdrücklich als solche: Ob man Auskunft bekommt, hängt nicht davon ab, ob die Frage berechtigt ist, sondern davon, wo man in der Hackordnung des Vereins steht. Wer die richtige Funktion hat, bekommt die Information. Wer sie nicht hat, bekommt keine Absage, sondern gar nichts. Man wird nicht abgelehnt, man wird ausgesessen. Und weil es kein Verfahren gibt, gibt es auch nichts, wogegen man sich wehren könnte. Genau deshalb war das gedruckte Zuchtbuch so wertvoll: Es war die einzige Auskunft, für die man niemanden fragen musste.

Und die Datenschutz-Variante lässt sich im Buch selbst nachprüfen.

Das ist der Teil, den ich am aufschlussreichsten finde. Die Bände 2012 bis 2020 drucken die vollständige Adresse jedes Züchters mit Straße und Hausnummer, rund 1.500 Adressen pro Band. Im Jahrgang 2021 sind sie weg, es bleiben 125 Reste. Im Jahrgang 2022 sind es drei.

Der ÖKV hat das Datenschutzproblem also gelöst, indem er die personenbezogenen Adressen entfernt hat. Und danach zwei weitere Bände veröffentlicht. Erst dann kam die Einstellung, und mit ihr eine völlig neue Begründung.

Übrig bleibt nach der Schwärzung genau das, was kein Personenbezug ist: Zuchtbuchnummer, Blatt, Rasse, Geschlecht, Farbe, Wurfdatum, Wurfstärke, Chipnummer, Abstammung. Also die Daten des Hundes. Genau die Daten, mit denen ich diesen Artikel gerechnet habe.

Ein Beispiel, was damit verloren geht. § 31b Tierschutzgesetz macht seit 1. Jänner 2025 ab mehr als zwei Hundewürfen im Jahr eine behördliche Bewilligung nötig. Aus den zwölf Bänden lässt sich auszählen, in wie vielen Fällen ein Zwinger über dieser Schwelle lag: rund 100 bis 126 Zuchtstätten pro Jahr, in Summe etwa 1.300 Zwinger-Jahre. Der Spitzenwert liegt bei 21 Würfen in einem einzigen Jahr.

Und hier ist es mir wichtig, sehr deutlich zu sein, weil die Zahl sonst falsch gelesen wird. Diese Schwelle galt in den Jahren, um die es hier geht, noch nicht. Niemand von diesen Züchtern hat gegen sie verstoßen, und viele Würfe zu haben war und ist auch nicht verboten. Ich drehe hier niemandem einen Strick aus dem, was damals völlig regelkonform war. Der Punkt ist ein anderer und er betrifft nicht die Vergangenheit, sondern die Gegenwart: Seit es diese Schwelle gibt, kann man von außen nicht mehr nachzählen, wer über ihr liegt. Bis 2022 konnte man es. Genau in dem Moment, in dem die Zahl rechtlich bedeutsam wurde, ist sie unsichtbar geworden.

Wer einen Verstoß überhaupt zur Anzeige bringen darf

Bis hierher ging es darum, was im Zuchtbuch steht. Der interessantere Teil ist, was passiert, wenn jemand etwas davon findet.

Die Zucht- und Eintragungsordnung sagt in § 18: Verstöße, die nicht schon anders geregelt sind, „können als Disziplinarangelegenheiten gemäß § 19 Abs. 2 der Satzungen des ÖKV geahndet werden“. Können. Ein Verstoß führt also nicht zu einer Sanktion, er führt allenfalls zu einem Verfahren. Und wer dieses Verfahren in Gang setzen darf, steht in der Disziplinarordnung des ÖKV in der Fassung vom 23. Februar 2017.

§ 8 Abs. 1: „Disziplinarrechtlich strafbare Sachverhalte können dem ÖKV zu Handen des Generalsekretärs ausschließlich von Mitgliedern und von Organen des ÖKV schriftlich angezeigt werden.“

Ausschließlich. Und jetzt muss man wissen, wer Mitglied des ÖKV ist. Nach § 4 der Satzung sind das die Vereine, die sogenannten Verbandskörperschaften. Nicht die Züchter. Ein Züchter ist Mitglied seines Rassevereins, nicht des Dachverbands.

Das heißt: Ein Züchter, der einen Verstoß bemerkt, kann ihn nicht anzeigen. Ein Welpenkäufer nicht. Ein Tierarzt nicht. Ein Tierschutzverein nicht. Und ich, der sich zwölf Jahrgänge durchgerechnet hat, auch nicht. Wir alle können nur einen Verein bitten, es für uns zu tun.

Und wenn ein Verein es tut, kostet es ihn Geld. § 8 Abs. 2 verlangt vom Anzeigenden „den Nachweis über die Hinterlegung des Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von EUR 1.000,–„. Wird er nicht erlegt, wird die Sache laut § 8 Abs. 3 „keiner weiteren Behandlung zugeführt“. Endet das Verfahren mit einem Freispruch, trägt der Anzeiger die Kosten (§ 14 Abs. 5), und eine Rückzahlung ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 14 Abs. 4).

Einer ist davon befreit. § 8 Abs. 4: „Tritt der Vorstand des ÖKV als Anzeigender auf, entfällt die Hinterlegung des Verfahrenskostenbeitrages.“

Damit ist die Antwort auf die Frage, ob ein Verstoß verfolgt wird, keine Frage der Tatsachen. Sie hängt daran, wer ihn bemerkt, welchen Rang derjenige hat und ob er bereit ist, 1.000 Euro und das Kostenrisiko dafür einzusetzen.

Fairerweise: Für einen Kostenbeitrag gibt es einen vernünftigen Grund. Er hält Anzeigen aus reiner Missgunst zurück, und in einer Szene, in der sich alle kennen, ist das kein theoretisches Problem. Nur wirkt eine Hürde eben in beide Richtungen. Sie hält auch die berechtigte Anzeige zurück, und sie hält sie genau bei denen zurück, die keinen Vorstandssitz haben.

Ein Verstoß wird ohne jedes Verfahren bestraft

Und dann gibt es eine Ausnahme, und die ist das eigentlich Aufschlussreiche.

ZEO § 4 Abs. 5: „Inhabern FCI geschützter Zuchtstättennamen ist es untersagt, Eintragungen in andere Zuchtbücher (Dissidenz) als dem ÖHZB vornehmen zu lassen … Eine Verletzung dieser Vorschrift führt automatisch, sohin ohne jegliche weitere Maßnahme des ÖKV oder einer Verbandskörperschaft zu einer Sperre für weitere Eintragungen in das ÖHZB.“

Automatisch. Ohne jegliche weitere Maßnahme. Kein Verfahren, keine 1.000 Euro, kein Ermessen, kein Disziplinarsenat.

Man halte das nebeneinander. Ein Wurf mit identischem Vater und identischer Mutter, ein Wurf von einem Hund mit Zuchtverbot, eine Hündin, die laut Buch zweimal in vier Tagen wirft: alles Kann-Bestimmung, Verfahren nötig, 1.000 Euro Einsatz. Eine Eintragung beim falschen Verband: Sperre, sofort, von selbst.

Der einzige Verstoß, der automatisch und ohne Verfahren sanktioniert wird, ist der gegen die Exklusivität des Verbands.

Und selbst die schärfste Strafe ist eine Tür nach draußen

Nehmen wir an, es kommt zum Verfahren und zur Verurteilung. Was dann? § 21 der Satzung nennt Verwarnung, Zuchtbuchsperre von einem bis drei Jahren oder auf Lebensdauer, gegebenenfalls die Aberkennung des Zwingernamenschutzes, und den Ausschluss. Nach § 23 verjährt die Verfolgbarkeit drei Jahre nach Ende des Verhaltens, was bei einem Zuchtbuch, das erst mit über einem Jahr Verzögerung erscheint, ein knappes Fenster ist.

Die härteste Sanktion ist also: Der Züchter darf nicht mehr im ÖHZB eintragen.

Was daraus folgt, beschreibt der ÖKV in seinem eigenen Zuchtbuchbericht 2022:

„Leider haben wir bei den Zuchtstätten nicht nur Zuwächse zu verzeichnen, sondern verlieren auch den einen oder anderen Züchter durch einen Wechsel in die Dissidenz. Hintergrund für diese Wechsel sind in erster Linie die strengen internationalen und nationalen Zuchtregeln der FCI, des ÖKV und der Verbandskörperschaften … Ob es gescheit ist, einem Hund durch den Wechsel in die Dissidenz zum Beispiel eine schwer zu erreichende Zuchtzulassung zu ersparen, einer Hündin mehr Würfe als gestattet zuzumuten oder die eine oder andere Prüfung nicht ablegen zu müssen, sei dahingestellt.“

Und zwei Absätze weiter, derselbe Text:

„Ich habe in der Vergangenheit nicht zurückgeschreckt in diesen Fällen mit dem Entzug der FCI/ÖKV-Zuchtstättenkarte vorzugehen und werde auch in Zukunft keine ‚Schwarzen Schafe‘ in den Reihen der FCI/ÖKV-Züchter dulden.“

Beides steht in einem einzigen Vorwort. Die Sanktion ist der Entzug der Zuchtstättenkarte. Und das Ergebnis des Entzugs ist genau der Zustand, den der Absatz davor beklagt: Der Züchter ist in der Dissidenz und züchtet weiter, nur ohne FCI- und ÖKV-Papiere.

Regellos ist er deswegen nicht, und das gehört genau gesagt. Das Tierschutzgesetz gilt für ihn unverändert weiter, seit Juni 2026 samt Mindestalter, Höchstalter, Wurfabstand und Kaiserschnittgrenze. Und viele Dissidenzvereine haben eigene Zuchtordnungen und stellen eigene Ahnentafeln aus. Was wegfällt, ist die Verbandsebene mit ihren zusätzlichen Anforderungen an Gesundheit, Formwert und Prüfungen. Im schlechtesten Fall bleibt für den Hund nur noch das gesetzliche Minimum.

Der Hund, um den es angeblich geht, hat davon nichts. Er hat weniger. Vorher galten für ihn zusätzlich die Regeln des Verbands.

Und niemand erfährt, ob überhaupt etwas passiert ist

Der letzte Punkt ist der, der mich am meisten stört.

In zwölf Jahrgängen Zuchtbuch, in den Kapiteln „Umschreibungen“ und „Berichtigungen“, in denen der ÖKV Korrekturen dokumentiert, findet sich kein einziger Zuchtstätten-Entzug, keine Sperre, kein Ergebnis eines Disziplinarverfahrens. Ich habe alle zwölf Abschnitte danach durchsucht. Null Treffer.

Gleichzeitig schreibt der Zuchtbuchführer, er habe solche Entzüge durchgeführt.

Beides kann stimmen. Disziplinarentscheidungen müssen nicht im Zuchtbuch stehen. Nur heißt das eben: Ob ein Verstoß angezeigt wurde, ob ein Verfahren stattfand, wie es ausging und ob es Folgen hatte, ist von außen in keinem einzigen Fall nachvollziehbar.

Solange das Zuchtbuch veröffentlicht war, gab es wenigstens einen Kanal, der nicht davon abhing, welchen Rang jemand hat: die Daten selbst. Man konnte nachrechnen. Genau das ist seit 2023 zu.

Ein Fallbeispiel: der Australian Shepherd

Wie sich das alles auf eine einzelne Rasse auswirkt, kann man am Australian Shepherd zeigen. Nicht weil die Rasse besonders auffällig wäre, sondern weil bei ihr die Rollen besonders deutlich zusammenfallen.

Bis zum Band 2013 führt das Zuchtbuch für die Australian Shepherds of Austria eine eigene Zuchtreferentin, 2014 eine zweite. Ab dem Band 2015 steht dort durchgehend „Zuchtbetreuung: ÖKV, 2362 Biedermannsdorf“. Der Australian Shepherd ist seither eine vom ÖKV direkt betreute Rasse.

Das heißt: Wer die Zuchtvoraussetzungen festlegt, wer die Eintragungen prüft, wer das Zuchtbuch führt und wer als einzige Stelle ein Disziplinarverfahren ohne den 1.000-Euro-Erlag anstoßen kann, ist bei dieser Rasse ein und dieselbe Organisation. Eine unabhängige Instanz, die dem Zuchtbuchführer auf die Finger schaut, gibt es in dieser Konstruktion nicht.

Die Rasse ist dabei nicht klein. Die Eintragungen wachsen von 258 im Jahr 2011 auf 463 im Jahr 2021, das sind über zwölf Jahre 3.822 Hunde.

Und das steht in den Büchern:

Dazu kommen 26 Chipnummern mit fehlerhaftem Format allein in dieser Rasse.

Nichts davon ist für sich genommen ein Skandal. Zusammengenommen ist es das Muster, das dieser ganze Artikel beschreibt, nur eben an einer Rasse, bei der Kontrolleur und Kontrollierter dieselbe Adresse haben.

Und dann gibt es noch die Halterplätze

Ein Punkt, den man von außen überhaupt nicht sieht, und ich bin mir nicht sicher, ob ihn die Behörde sieht: Viele Züchter geben einen Teil ihrer Hunde auf sogenannte Halterplätze ab, weil zuhause der Platz fehlt oder aus anderen Gründen. Der Hund lebt dauerhaft bei jemand anderem, in einer Familie, bei Bekannten, und kommt für den Deckakt und den Wurf zurück. Es gibt wirklich viele Züchter, die zuhause einen Hund stehen haben und deren restlicher Zuchtbestand irgendwo verteilt ist. Der Züchter bleibt Eigentümer, gehalten wird der Hund woanders.

Ich schreibe das als Beobachtung aus dem Umfeld, nicht als belegten Befund, denn belegen kann man es aus dem Zuchtbuch nicht. Das Buch nennt beim Wurf den Züchter und die Zuchtbuchnummern der Eltern. Wo eine Hündin zwischen zwei Würfen lebt, stand da nie drin.

Belegen lässt sich dafür, dass die Regelwerke diese Konstruktion nicht erfassen. Sie knüpfen alle am Eigentum an, nicht am Halten. § 2 Abs. 1 der Zuchtordnung: „Züchter ist der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung.“ Die neue Rahmenzuchtordnung wiederholt das wörtlich. Der einzige Ortsbezug betrifft die Zuchtstätte, also den Ort des Wurfes: „Der Züchter ist verpflichtet, die Zuchtstätte nur in Hör- und/oder Sichtweite seines Wohnsitzes zu betreiben.“ Wo die Zuchthündin die übrigen elf Monate des Jahres lebt, regelt keine der beiden Ordnungen. Die Wörter Halterplatz, Pflegestelle oder Platzhund kommen in keiner von beiden vor.

Bemerkenswert ist der Kontrast: Wenn der Wurf woanders aufgezogen werden soll, ist das streng geregelt. Der Aufzüchter muss zum Deckzeitpunkt dem Zuchtbuchreferat gemeldet werden, dessen Entscheidung endgültig ist, und er muss selbst aktiver ÖKV-Züchter sein. Wenn der Zuchthund woanders lebt, steht dazu nichts.

Und das staatliche Recht? Das knüpft genau umgekehrt an, nämlich am Halten. § 31b Tierschutzgesetz verlangt die Meldung von „Namen und Anschrift des Halters, Art, Rasse, Geschlecht und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, Ort der Haltung“ und der Chipnummer.

Hier muss man genau lesen, weil die naheliegende Schlussfolgerung falsch wäre. Halter ist nach § 4 Z 1 „jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat“. Danach ist ein Halterplatz zweifellos Halter. Aber Zucht ist nach § 4 Z 14 die „Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters“ durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, durch gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung, durch das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Reproduktionsmedizin.

Das heißt: Wer eine Zuchthündin bei sich wohnen hat, wird davon allein nicht zum meldepflichtigen Züchter. Findet die Verpaarung beim Eigentümer statt, dann ist der in diesem Zeitraum der verantwortliche Halter, und dort ist auch zu melden. Das Land Niederösterreich schreibt genau das: Die Meldung hat „vor Aufnahme der Zucht (vor der Verpaarung)“ bei der „für den Ort der Tierhaltung zuständigen“ Behörde zu erfolgen.

Zwei Fälle liegen allerdings anders, und die sollte man kennen. Wer an einem Halterplatz eine geschlechtsreife Hündin und einen geschlechtsreifen Rüden gemeinsam hält, erfüllt den Wortlaut schon dadurch, ganz ohne Zuchtabsicht. Und wenn ein Deckrüde am Halterplatz steht und die Deckakte dort stattfinden, wird dort ein bestimmtes Tier zum Decken herangezogen, und zwar unter der Obhut des Halters. Die Rüdenseite ist also deutlich exponierter als die Hündinnenseite. Das ist meine Lesart des Gesetzestextes und keine Rechtsauskunft, wer sich darauf verlassen will, fragt besser bei der Bezirkshauptmannschaft nach.

Die eigentliche Lücke ist deshalb keine Strafbarkeitsfrage, sondern eine Sichtbarkeitsfrage. Die Zuchtmeldung erfasst die Höchstzahl der Tiere, die der Züchter an seinem Ort hält. Hündinnen, die dauerhaft woanders leben, gehören dort nicht dazu, sie tauchen nur zeitweise auf. In den Aufzeichnungen nach § 28 der Verordnung erscheinen sie dagegen sehr wohl, weil die an den „aktiv zur Verpaarung eingesetzten“ Tieren anknüpft und nicht am Standort. Der tatsächliche Zuchtbestand steht also in den Papieren, die nur die Behörde sehen darf, und nicht in der Meldung, die den Umfang der Haltung beschreiben soll.

Die Stelle, an der die Konstruktion regulatorisch auffliegen würde, steht in § 28 der neuen Verordnung. Aufzuzeichnen sind Art, Rasse, Geschlecht und Alter der „aktiv zur Verpaarung eingesetzten“ Zuchttiere samt Chipnummer. Das knüpft am Einsatz an, nicht am Standort. Dass Zuchtvereine ihre Mitglieder inzwischen eigens darauf hinweisen, dass nur mit bei der Behörde gemeldeten Zuchttieren gezüchtet werden darf, spricht dafür, dass die Sache verbreitet genug ist, um adressiert zu werden.

Was das Zuchtbuch immerhin zeigen konnte, ist nicht, wo die Hunde wohnen, sondern wie viele verschiedene Zuchthündinnen eine Zuchtstätte einsetzt. Bei den Aussies: „Casa de Filler“ 52 Würfe von 21 verschiedenen Hündinnen über zwölf Jahrgänge, im Spitzenjahr 2021 elf Würfe von zehn verschiedenen Hündinnen. „Western Recall’s“ 37 Würfe von 17 verschiedenen Hündinnen. Über alle Rassen hinweg liegt der Höchstwert bei 20 verschiedenen Zuchthündinnen in einem einzigen Jahr, und die größten Zuchtstätten kommen über zwölf Jahrgänge auf 47 bis 49 verschiedene Hündinnen.

Auch das ist kein Vorwurf, und ich sage ausdrücklich nicht, dass irgendeine dieser Zuchtstätten Halterplätze nutzt.

Was diese Zahlen zeigen, ist etwas anderes, und es erklärt, warum die Konstruktion überhaupt funktioniert. Die Regel mit der Hör- und Sichtweite bindet ausschließlich die Zuchtstätte, also den Ort, an dem der Wurf fällt und aufgezogen wird. Wo die Zuchttiere zwischen den Würfen leben, sagt sie nicht. Genau deshalb steht sie einem verteilten Zuchtbestand nicht im Weg: Solange die Würfe beim Züchter fallen, ist die Regel erfüllt, egal wo die zwanzig Hündinnen die übrigen Monate verbringen. Sie begrenzt den Ort des Wurfes, nicht die Größe des Bestandes.

Und damit sind wir wieder beim Thema dieses Artikels. Weder die Verbandsregel noch die behördliche Meldung bildet den tatsächlichen Zuchtbestand ab. Das Zuchtbuch hat ihn auch nicht abgebildet. Aber es war die einzige Quelle, aus der man wenigstens ablesen konnte, wie viele verschiedene Zuchthündinnen eine Zuchtstätte einsetzt. Jetzt ist auch das weg.

Was seit 2025 gilt, und warum es die Lücke nicht schließt

Während der ÖKV die Veröffentlichung eingestellt hat, ist der Gesetzgeber in die andere Richtung gegangen. Der Reihe nach:

Seit 1. Jänner 2025 regelt § 24a Tierschutzgesetz die Heimtierdatenbank. Hunde sind zu kennzeichnen und binnen eines Monats nach der Kennzeichnung zu registrieren. Als Zweck der Datenbank nennt die Bestimmung ausdrücklich neben der Rückführung entlaufener Tiere auch die Kontrolle von Zuchtbestimmungen. Seit demselben Datum dürfen nur gesunde Tiere zur Zucht verwendet werden, Züchter müssen tierärztliche Untersuchungen und Risikobewertungen für Erbfehler dokumentieren, und eine Wissenschaftliche Kommission beurteilt Zuchtprogramme von Vereinen und einzelnen Züchtern.

Seit 19. Juni 2026 gilt die Novelle der 2. Tierhaltungsverordnung. Die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht ist der Behörde zu melden, mit Halterdaten, Art, Rasse, Geschlecht, Höchstzahl der Tiere, Standort, Chipnummern soweit vorhanden und Betreuungstierarzt. Züchter müssen Zuchttiere, Deckakte, Geburten und Behandlungen dokumentieren und die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufbewahren. Zeitgleich ist die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung novelliert worden, und dort stehen die Bestimmungen, um die es gleich im nächsten Abschnitt geht.

Ab 1. Juli 2026 braucht ein Sachkundenachweis, wer erstmals einen Hund hält, vier Stunden Theorie und zwei Stunden Praxis. Ab 1. Jänner 2027 kommen Informationspflichten bei der Abgabe dazu. Und § 31b Tierschutzgesetz, der seit 1. Jänner 2025 in Kraft ist, verlangt eine Meldung der Zuchttätigkeit an die Behörde sowie eine Bewilligung ab mehr als zwei Hundewürfen pro Jahr.

Das ist eine erhebliche Verschiebung. Wurffolge, Alter der Hündin, Gesundheit der Zuchttiere: Was in der ÖKV-Ordnung eine Kann-Bestimmung mit 1.000-Euro-Erlag ist, wird zur behördlich prüfbaren Pflicht. Der Staat baut gerade die Kontrolle auf, die der Verband über zwölf Jahrgänge hinweg nicht ausgeübt hat, jedenfalls nicht sichtbar.

Nur ändert das an der Öffentlichkeit nichts.

Die Heimtierdatenbank ist keine öffentliche Datenbank. Die Zuchtmeldung geht an die Bezirksverwaltungsbehörde und nicht ins Netz. Die Aufzeichnungen des Züchters sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen, sonst niemandem. Alles, was jetzt zusätzlich erhoben wird, ist von außen unsichtbar.

Unterm Strich heißt das: Es wird mehr dokumentiert als je zuvor, und es ist weniger einsehbar als je zuvor. Die einzige Quelle, die eine Außenkontrolle erlaubt hat, ohne Mitgliedschaft, ohne Kostenbeitrag und ohne Rang im Verband, war das veröffentlichte Zuchtbuch. Es ist mit dem Jahrgang 2022 verschwunden, und zwar genau in dem Zeitraum, in dem alles andere strenger geworden ist.

Der Verband wird vom Mindeststandard überholt

Die Altersgrenzen verdienen einen eigenen Absatz, weil sie den Kern der Sache treffen.

Seit 19. Juni 2026 steht in § 31 Abs. 3 der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, in der Fassung BGBl. II Nr. 146/2026: „Hündinnen dürfen frühestens ab der zweiten Läufigkeit gedeckt werden, nicht jedoch vor einem Alter von 15 Monaten.“ Weiter: „Hündinnen dürfen ab Vollendung des achten Lebensjahres nicht mehr zur Zucht verwendet werden“, wobei ein Tierarzt schriftlich die Unbedenklichkeit bescheinigen und die Grenze damit öffnen kann. „Zwischen zwei Würfen ist ein Mindestzeitraum von zwölf Monaten einzuhalten.“ Und nach zwei Kaiserschnitten ist Schluss, dort ohne jede Ausnahme.

Und das gilt für jeden. § 1 Abs. 6a der Verordnung nimmt vom siebenten Abschnitt nur jene Tiere aus, die nach § 33 Abs. 1 Z 1 und 2 von der Meldepflicht befreit sind, und das sind abschließend Zierfische, Ziervögel, Geflügel, Kleinnager, Kaninchen sowie Kopffüßer und Zehnfußkrebse. Hunde stehen dort nicht. Keine Schwelle, keine Hobbyausnahme, keine Verbandsausnahme. FCI-Züchter, Dissidenzzüchter, ein Wurf im Jahr oder zwanzig: dieselbe Regel.

Jetzt die Gegenprobe in der Zucht- und Eintragungsordnung des ÖKV, Fassung 2024, § 5 Zuchtverwendung. Gesundheit, artgemäße Entwicklung, rassetypisches Wesen, volle Zuchtreife, Qualzuchtverbot, ausschließende Fehler, Inzestverbot. Ein Mindestalter steht dort nicht. Ein Höchstalter steht dort nicht. Kaiserschnitte kommen nicht vor. Zum Wurfabstand steht in § 5 Abs. 4 genau ein Satz: „Einer Hündin ist im Allgemeinen nicht mehr als ein Wurf innerhalb von 12 Monaten zuzumuten.“

„Im Allgemeinen.“ Das ist keine Vorschrift, das ist eine Empfehlung mit eingebautem Notausgang. Und § 2 Abs. 15 derselben Ordnung macht daraus offen ein Verfahren für den Wiederholungsfall: Sollte bei einer Hündin „im Wiederholungsfall der Nichteinhaltung der vorgesehenen Abstände wieder ein Wurf fallen“, dann sind eine tierärztliche Aufzuchtbegleitung und ein Gesundheitsattest der Mutterhündin beizubringen. Der Verband regelt also nicht, dass der zu frühe Wurf unterbleibt. Er regelt, was man nachreicht, wenn er wiederholt gefallen ist.

Das ist der Punkt, an dem die Erzählung kippt. Ein Zuchtverband, dessen ganze Existenzberechtigung darauf beruht, strengere Maßstäbe zu setzen als der freie Markt, hatte in seiner zuletzt gültigen Zuchtordnung für Zuchthündinnen keine einzige Altersgrenze. Die Altersgrenze kommt jetzt vom Gesetzgeber, und sie gilt für den FCI-Züchter genauso wie für jeden Dissidenzzüchter, den man sonst gern als das Gegenmodell zeichnet.

Auf diesen Vorhalt hört man aus dem Zuchtreferat regelmäßig, das stehe eben in den Ordnungen der angeschlossenen Vereine, die sollten das jeweils selbst festlegen. Das stimmt in vielen Fällen. Der Allgemeine Hirten- und Hütehundclub (AHHC) zum Beispiel verlangt in seinem Leitfaden, dass Hündinnen „keineswegs vor Vollendung des 24. Monats gedeckt werden“ dürfen, also weit mehr als die gesetzlichen 15 Monate, und er setzt das Deckalter mit dem vollendeten 8. Lebensjahr an, ohne die tierärztliche Hintertür.

Beim Wurfabstand wird es dann aber interessant, und zwar weil die beiden Regelwerke von verschiedenen Punkten aus messen. Ich rechne das hier an einem einzigen Beispiel durch, dem AHHC, weil sein Leitfaden einer der wenigen ist, die ich im Wortlaut vor mir habe. Es ist eine Rechnung zu einer Bestimmung eines Vereins, keine Aussage über die Vereine insgesamt und keine Aussage über die Qualität dieses Vereins, der in allen anderen geprüften Punkten strenger ist als der Dachverband.

Die Verordnung misst von Wurf zu Wurf und verlangt zwölf Monate. Der AHHC misst in diesem einen Punkt vom Wurftag bis zur Belegung und verlangt zehn Monate. Rechnet man das um, sind zehn Kalendermonate je nach Jahreszeit 303 bis 306 Tage. Die Trächtigkeit dauert in den 17.855 Würfen dieser Zuchtbuchreihe, bei denen Deck- und Wurfdatum abgedruckt sind, im Median 61 Tage, und in 40 Prozent der Fälle weniger. Eine Hündin, die am frühestmöglichen Tag belegt wird und kurz trägt, wirft also vor Ablauf der zwölf Monate. Die Vereinsregel liegt nicht über dem gesetzlichen Mindestmaß, sie liegt genau auf der Kante und fällt in etwa vier von zehn Fällen darunter.

Das ist, um es noch einmal zu sagen, ein Beispiel und kein Urteil über diesen Verein. Es zeigt etwas Allgemeines: Ob eine Vereinsordnung das gesetzliche Mindestmaß erreicht, ergibt sich erst aus einer Umrechnung, die niemand zentral vornimmt. Und wenn das schon bei einer Ordnung passiert, die in jedem anderen Punkt über dem Gesetz liegt, dann ist es keine Frage der Sorgfalt, sondern eine Frage der Konstruktion.

Als System trägt das Delegationsargument deshalb nicht, und zwar aus zwei weiteren Gründen.

Erstens ist es eine Soll-Bestimmung. Die ZEO erlaubt den Vereinen, strenger zu sein. Sie verpflichtet sie nicht, Altersgrenzen überhaupt festzulegen. Was der Dachverband nicht regelt, hängt davon ab, ob der einzelne Verein es geregelt hat.

Zweitens versagte es über den ganzen hier untersuchten Zeitraum bei jenen zehn Einträgen, für die es gar keinen zuständigen Verein gibt, weil der ÖKV die Rassen selbst betreut. Weiter unten stehen sie namentlich. Dort trat an die Stelle der Vereinsordnung das Papier „Zuchtvoraussetzungen für ÖKV betreute Rassen“. Das regelt DNA, Formwert, HD, ED, Patella und Augen. Altersgrenzen regelt es nicht.

Und das ist nicht nur der letzte Stand. Jeder der zwölf Bände druckt im Vorspann die damals gültige Fassung von Zuchtordnung und Zuchtvoraussetzungen ab. Die abgedruckten Fassungen tragen die Daten 01.01.2011, 01.12.2011, 01.04.2014, 01.01.2017, 01.01.2018, 01.07.2019, 01.05.2020, 01.03.2021 und 06.05.2021, das ist eine lückenlose Kette über den ganzen Zeitraum. Ich habe diesen Vorspann in allen zwölf Bänden durchsucht. Die Wörter „Lebensjahr“, „Läufigkeit“, „Höchstalter“, „Mindestalter“, „Deckalter“ und „vollendet“ kommen in keinem einzigen davon vor. Die einzigen Altersangaben im ganzen Vorspann sind der Zwölfmonatssatz mit dem „im allgemeinen“, die Gültigkeit der Patellauntersuchung ab dem 12. Lebensmonat und ein rassespezifisches Fontanellenkriterium ab 15 Monaten.

Im Band 2011 steht der Zwölfmonatssatz übrigens noch in seiner älteren Form: „Einer Hündin ist im allgemeinen nicht mehr als ein Wurf jährlich zuzumuten.“ Der Notausgang „im allgemeinen“ steht also seit mindestens 2011 unverändert dort.

Für diese Rassen, und dazu gehört der Australian Shepherd aus dem Fallbeispiel weiter oben, gab es in den zwölf Jahrgängen also weder eine Altersgrenze im ÖKV-Regelwerk noch eine Vereinsordnung, auf die man verweisen könnte. Was in nicht mit abgedruckten Zusatz- oder Anhangsbestimmungen gestanden haben mag, kann ich nicht beurteilen, und ich behaupte es deswegen auch nicht.

Und drittens, das ist der praktische Teil: Nachprüfen kann man das nur, solange die Vereinsordnung auffindbar ist. Beim AHHC ist sie von der Website verschwunden und nur noch über die direkte Adresse erreichbar. Wer heute wissen will, welche Altersgrenze für einen konkreten Wurf aus dem Jahr 2015 gegolten hat, braucht die damals gültige Fassung der damals zuständigen Vereinsordnung. Viel Vergnügen.

Und jetzt die Fairness, die dazugehört

Für einen Teil der Rassen ist das seit kurzem anders, und das gehört gesagt. Die Rahmenzuchtordnung für ÖKV-betreute Hunderassen, Fassung vom 24. Februar 2026, in Kraft seit 1. April 2026, schließt die Lücke. § 4 Abs. 4 lautet:

„Hündinnen dürfen vom vollendeten 15. Monat bis zum vollendeten 8. Lebensjahr belegt werden. Ausnahmen können im Einzelfall auf Antrag gewährt werden. Die Höchstzahl der Würfe einer Hündin ist mit vier begrenzt. Mehr als zwei Schnittgeburten sind nicht gestattet. Einer Schnittgeburt gleichzusetzen ist jedes Öffnen der Bauchhöhle einer trächtigen Hündin. Der Abstand zwischen zwei Würfen einer Hündin muss mindestens 12 Monate betragen.“

Das ist zweieinhalb Monate vor der staatlichen Verordnung in Kraft getreten, und es geht an zwei Punkten über sie hinaus. Vier Würfe je Hündin über das ganze Leben, davon steht im Gesetz nichts. Und die Gleichsetzung jedes Öffnens der Bauchhöhle einer trächtigen Hündin mit einer Schnittgeburt, was den Ausweg über einen anders bezeichneten Eingriff versperrt. Das ist sauber gemacht, und das gehört gesagt.

Zwei Einschränkungen bleiben trotzdem. Die Rahmenzuchtordnung gilt nur für die Rassen, die der ÖKV selbst betreut, nicht für die, deren Zuchthoheit bei einer Verbandskörperschaft liegt. Und sie gilt seit April 2026, also für keinen einzigen der zwölf Jahrgänge, um die es in diesem Text geht. Für die Bücher 2011 bis 2022 bleibt es dabei: keine Altersgrenze, keine Wurfzahlgrenze, kein verbindlicher Abstand, nur ein „im Allgemeinen“.

Einen Unterschied hat die neue Konstruktion noch, und der ist charakteristisch. Über die Ausnahme vom Höchstalter entscheidet nach der Rahmenzuchtordnung der Verband auf Antrag, nach der Verordnung ein Tierarzt mit schriftlicher Bestätigung. Wer mit einer neunjährigen Hündin züchten und den Wurf eingetragen haben will, braucht also beides. Und über die eine Hälfte davon entscheidet dieselbe Institution, die auch die Kontrolle ausübt und die Daten nicht mehr veröffentlicht.

Was in den Büchern steht, wenn man den heutigen Maßstab anlegt

Ich habe die 17.865 abgedruckten Würfe gegen die drei Bestimmungen gerechnet, die sich aus dem Buch überhaupt nachrechnen lassen. Die Kaiserschnitte fallen weg, die stehen dort nicht drin.

Bei 8.709 aufeinanderfolgenden Wurfpaaren von 4.964 Hündinnen liegen 1.296 Wurfabstände unter zwölf Monaten, verteilt auf 1.006 Hündinnen. Das ist jede fünfte Hündin, die überhaupt mehrfach eingesetzt wurde. Beim Alter ist die Datenlage dünner, weil das Geburtsdatum der Mutter nur bekannt ist, wenn sie selbst in einem der zwölf Bände steht. Von den 11.667 Würfen, bei denen das zutrifft, wurden 96 Hündinnen nach Vollendung des achten Lebensjahres gedeckt und 60 vor dem 15. Lebensmonat.

Bevor das jemand falsch aufhebt: Das sind keine Rechtsverstöße. Diese Würfe sind alle vor Inkrafttreten der Verordnung gefallen, und Rückwirkung gibt es nicht. Die Zahlen beantworten eine andere Frage, nämlich wie die dokumentierte Zuchtpraxis von zwölf Jahrgängen aussieht, wenn man den Maßstab anlegt, den der Staat jetzt für nötig hält. Die Altersfälle sind außerdem Untergrenzen, und ihre Verteilung über die Jahre darf man nicht als Trend lesen, weil das Rückblickfenster mit jedem Jahrgang länger wird.

Eine Anmerkung noch zur neuen Regel selbst, damit hier nicht der Eindruck entsteht, jetzt sei alles gut. Die Acht-Jahres-Grenze fällt, wenn ein Tierarzt „die Unbedenklichkeit einer Trächtigkeit für die Gesundheit der Hündin zum Zeitpunkt der Untersuchung“ bestätigt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung. Das ist eine Momentaufnahme, keine Prognose. Und es ist eine Bescheinigung im Auftrag desjenigen, der sie braucht. Ausgerechnet der ÖKV hat für genau diese Konstellation eine saubere Befangenheitsregel: Nach § 5 Abs. 8 ZEO darf ein Gesundheitsattest, das eine Zuchtzulassung bewirken soll, nicht von einem Tierarzt stammen, der in den letzten sechs Monaten selbst Züchter, Eigentümer, Halter oder Verkäufer des Hundes war, und auch nicht bei Hunden von Familienangehörigen. In der Verordnung finde ich dazu nichts.

Man könnte fast sagen: Der Staat hat die Grenze, die dem Verband gefehlt hat. Der Verband hat die Befangenheitsregel, die der Verordnung fehlt. Zusammengelegt hat sie bisher niemand.

Und noch ein Detail, das mir beim Lesen der Verordnung aufgefallen ist und das gut zum Rest dieses Textes passt. § 28 verlangt von jeder Zuchthaltung Aufzeichnungen über die Würfe mit Wurfdatum, Anzahl, Geschlecht und Aussehen der Jungtiere und über „Aborte, Kaiserschnitte, tot geborenen Jungtiere und verstorbenen Jungtiere inklusive Datum und Ursache“. Die Rahmenzuchtordnung verlangt in § 4 Abs. 10 dasselbe, binnen drei Tagen ans Zuchtbuchreferat, inklusive Anomalien und Schnittgeburten, und sogar das Leerbleiben einer Hündin. Das ist Zeile für Zeile der Datensatz, aus dem die Wurfzeilen des Zuchtbuchs bestanden, nur mit mehr Feldern. Nach § 28 Abs. 2 sind diese Aufzeichnungen fünf Jahre lang „zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde“ aufzubewahren. Durch Organe der Behörde. Sonst durch niemanden.

Erhoben wird also mehr als je zuvor. Öffentlich einsehbar ist nichts davon. Das Zuchtbuch ist nicht abgeschafft worden, im Gegenteil, § 4 Abs. 11 der Rahmenzuchtordnung macht die Eintragung für ÖKV-Züchter ausdrücklich verpflichtend, mit Fristen, erhöhten Gebühren und dem Entzug der Zuchtstättenkarte als Sanktion. Es gibt das Buch also weiterhin. Man darf es nur nicht mehr lesen.

Was ist eigentlich noch Hobbyzucht?

Die 21 Würfe in einem Jahr, die weiter oben stehen, gehören zur Zuchtstätte „de Yucatan“, Chihuahua, Jahrgang 2011. Über die zwölf Bände hinweg sind es 114 Würfe. Weitere Zuchtstätten in dieser Größenordnung, jeweils mit ihrem Spitzenjahr: „vom Kapellenberg“ (Deutscher Schäferhund, 13 Würfe und 83 Welpen im Jahr 2020), „vom Leithawald“ (Deutscher Schäferhund, 12 Würfe und 76 Welpen 2016), „von Burg Wildenstein“ (Pinscher, Zwergpinscher und Dackel, 12 Würfe 2019), „of Canterbury“ (Staffordshire Bullterrier, 10 Würfe 2016 und 2021) und „Casa de Filler“ (Australian Shepherd, 11 Würfe und 76 Welpen 2021).

Ich habe die Züchternamen bewusst weggelassen. Sie stehen in den Bänden, die Zwingernamen sind ohnehin FCI-geschützt und veröffentlicht, und um einzelne Personen geht es hier nicht.

Denn die interessante Frage ist eine andere: Welche Obergrenze gilt eigentlich?

Die Antwort ist: keine.

Das FCI-Zuchtreglement, das in jedem Band abgedruckt ist, kennt genau eine Abgrenzung:

„Kommerzielle Hundehändler und ‚puppy farmers‘ werden als Personen betrachtet, die sich hauptsächlich mit dem Kauf und Verkauf von Hunden beschäftigen, um damit wirtschaftlichen Profit zu erzielen, ohne das Befinden des Hundes zu berücksichtigen. Kommerzielle Hundehändler und ‚puppy farmers‘ dürfen nicht unter dem Patronat (Verantwortung) eines FCI-Mitgliedes oder Vertragspartners züchten.“

Das ist eine Definition über den Handel, nicht über die Menge. Wer ausschließlich Hunde aus eigener Zucht abgibt, fällt nicht darunter, egal wie viele es sind.

Genauso beim ÖKV-Gütesiegel. Punkt V.2.c verpflichtet den Inhaber, „zu keiner Zeit erwerbsmäßigen Hundehandel zu betreiben“, und definiert das ausdrücklich selbst: „d.h. keinesfalls Hunde, die nicht aus eigener Zucht stammen, anzukaufen und diese gewinnbringend wieder zu veräußern.“ Wieder: Zukauf und Weiterverkauf, nicht Umfang.

Und die Zucht- und Eintragungsordnung selbst? Sie enthält keine einzige Bestimmung über die Zahl der Würfe oder der Zuchthündinnen pro Züchter. Das Wort „Hobby“ kommt in ihr nicht vor. Das Nächste an einer Größenbegrenzung ist § 2 Abs. 9, wonach die Zuchtstätte nur „in Hör- und/oder Sichtweite seines Wohnsitzes“ betrieben werden darf.

Es gibt im ganzen System genau zwei Mengenregeln, und beide zielen nicht auf den Betrieb:

Damit ist die Rechnung einfach. Wer 20 Zuchthündinnen hat, darf 20 Würfe im Jahr haben und hat keine einzige Verbandsregel gebrochen. Genau das zeigt der Fall: Die 21 Würfe des Jahres 2011 verteilen sich auf 20 verschiedene Hündinnen. Und die 11 Würfe von „Casa de Filler“ im Jahr 2021 verteilen sich auf 11 verschiedene Hündinnen.

Und weil das wichtig ist, gleich dazu: Diese Zuchtstätte trägt in allen elf Wurfblöcken des Jahres 2021 den Vermerk „Vorbildliche ÖKV-Zuchtstätte“. Sie ist also regelkonform, geprüft und ausgezeichnet, und gleichzeitig in einer Größenordnung, für die das Tierschutzgesetz eine behördliche Bewilligung verlangt. Das ist kein Vorwurf an diese Zuchtstätte. Es ist der Beleg dafür, dass „Gütesiegel“ und „kleine Hobbyzucht“ im ÖKV-System zwei völlig verschiedene Dinge sind, die nichts miteinander zu tun haben.

Wo es dann tatsächlich klemmt, ist an anderer Stelle. Bei einer der genannten Zuchtstätten werfen im Jahr 2020 drei Hündinnen jeweils zweimal im selben Kalenderjahr, mit Abständen von 192, 216 und 229 Tagen. Und eine Hündin desselben Zwingers hat vier Würfe in 23,5 Monaten: 4. November 2017, 9. Juni 2018, 5. Februar 2019 und 19. Oktober 2019, Abstände von 217, 241 und 256 Tagen, zusammen 22 Welpen. Das ist ein Konflikt mit § 5 Abs. 4 ZEO, und zwar dreimal hintereinander.

Die Gegenprobe gehört dazu: Bei „von Burg Wildenstein“, ebenfalls zweistellige Wurfzahlen, liegen alle geprüften Intervalle derselben Hündin über 365 Tagen. Große Zahl heißt nicht automatisch Regelverstoß. Sie heißt nur, dass die Regel den Betrieb gar nicht adressiert.

Und was passiert, wenn ein Züchter die Abstände wiederholt nicht einhält? § 2 Abs. 15 ZEO gibt die Antwort: Dann „muss eine Bestätigung einer Aufzuchtbegleitung durch einen Tierarzt und ein Gesundheitsattest der Mutterhündin beigebracht werden“. Also ein zusätzliches Dokument. Die Ordnung rechnet mit dem Wiederholungsfall und beantwortet ihn mit Papier.

Die Regeln, die wirklich gelten, findet man nicht mehr

Über die Vereinsordnungen wird gern behauptet, sie seien strenger als die des Dachverbands. Das ist eine Aussage über die Praxis, und belegen lässt sie sich nicht. Belegen lässt sich die Rechtslage im Verband.

§ 1 Abs. 1 der ZEO: Die Zuchtordnung kann durch Zusatzauflagen der Vereine „ergänzt und, soweit dies zur Erreichung des durch die FCI-Standards vorgegebenen Zuchtzieles oder der Sicherung gesundheitlicher Standards dienlich ist, auch verschärft werden.“ § 1 Abs. 2: Die Vereinsbestimmungen sind „stets im Einklang mit der ZEO des ÖKV zu halten“. Und § 12 Abs. 5 gibt dem ÖKV-Vorstand bei jeder Änderung ein Vetorecht binnen drei Monaten.

Ergänzen und verschärfen ja, lockern nein. So steht es da.

Ob das eingehalten wird, kann man von außen nur prüfen, wenn man die Vereinsbestimmungen lesen kann. Und genau da wird es dünn.

Der Allgemeine Hirten- und Hütehundclub, den ich weiter oben schon zitiert habe, betreut nach eigener Angabe 24 Rassen. Sein Züchterleitfaden mit den Zuchtbestimmungen trägt den Stand 7. Dezember 2023 und lag unter ahhc.at/leitfaden.html.

Ich habe die Seite am 18. August 2026 geprüft. Die Navigation enthält keinen Menüpunkt für Leitfaden, Zuchtbestimmungen oder Zuchtordnung. Die Startseite verlinkt nicht darauf. Die Seite „Formulare“, also der Ort, an dem man suchen würde, führt Formulare, Feragen-Unterlagen, Tierarztlisten und FCI-Anwartschaften, aber keine Zuchtbestimmungen und auch nicht die ZEO.

Die Seite selbst ist über ihre direkte Adresse weiterhin erreichbar.

Das ist exakt dasselbe Muster wie beim Zuchtbuch. Nicht gelöscht, sondern aus der Navigation genommen. Wer die Adresse kennt, kommt hin. Wer die Regeln sucht, findet sie nicht.

Und jetzt der Teil, der mich überrascht hat. Ich habe den Leitfaden gegen die ÖKV-ZEO gehalten, in der Erwartung, Lockerungen zu finden. Das Gegenteil ist der Fall. In jedem vergleichbaren Punkt ist der Verein strenger oder gleich:

PunktÖKV-ZEOAHHC
Mindestalter der Hündinkeine Regelung24 Monate
Höchstalter der Hündinkeine RegelungEnde mit vollendetem 8. Lebensjahr
Erster Wurfkeine Regelungvor dem vollendeten 6. Lebensjahr
Wurffolgeein Wurf in 12 MonatenBelegung frühestens 10 Monate nach dem Wurftag
Formwert„Gut“ genügtzweimal mindestens „Sehr gut“
Deckrüdekeine Regelungfünf Einsätze, dann Nachzuchtbeurteilung
GesundheitHD, ED, Patella, Augen je nach Rassezusätzlich DNA-Profil aller Zuchthunde, Abstammungs-DNA aller Welpen, Merle-Gentest, Herz und Augen bei drei Rassen

Der Befund ist also nicht, dass dieser Verein lockerer wäre. Der Befund ist, dass die weitergehenden Regeln ausschließlich auf Vereinsebene existieren und genau diese Ebene aus der öffentlichen Auffindbarkeit verschwindet.

Denn schauen Sie sich die erste Spalte an.

Weder die ZEO noch die „Zuchtvoraussetzungen für ÖKV betreute Rassen“, die im Zuchtbuch abgedruckt sind, enthalten ein Mindest- oder Höchstalter für Zuchthündinnen. Nicht eines. Die Zuchtvoraussetzungen regeln Abstammungs-DNA, Formwert, HD, ED, Patella und die Augenuntersuchung. Altersgrenzen kommen darin nicht vor.

Ab hier muss man zwei Gruppen sauber auseinanderhalten, sonst wird die Sache falsch.

Die erste Gruppe sind die Rassen, die der ÖKV selbst betreut. Im Band 2022 listet das Kapitel „Zuchtreferenten der Verbandskörperschaften“ 78 Einträge. Bei zehn davon steht kein Zuchtreferent, sondern „Zuchtbetreuung: ÖKV, 2362 Biedermannsdorf“: Australian Shepherds of Austria, Austrian Bostonterrier Freunde, Briard Verein Österreich, Chow-Chow Club, Club für Holländische Schäferhunde Österreich, Klub für Österreichische Pinscher, Österreichischer Klub für St. Bernhardshunde, Schapendoes Freunde Austria, Wolfhundeclub Österreich und Zwerggriffon-Löwchen-Havaneser-Club Austria.

Für diese zehn gab es keine Vereinsordnung, auf die man ausweichen könnte, und im ÖKV-Regelwerk keine Altersgrenze. Also gab es gar keine. Erst seit dem 1. April 2026 gibt es sie, durch die Rahmenzuchtordnung.

Die zweite Gruppe sind die übrigen 68 Einträge, die einen eigenen Zuchtreferenten und eine eigene Zuchtordnung haben. Dort kann es eine Altersgrenze geben, und in den Fällen, die ich mir angesehen habe, gibt es sie auch. Ich habe aber nicht alle Vereinsordnungen geprüft, und ich behaupte deshalb über diese Gruppe nichts Pauschales. Der Allgemeine Hirten- und Hütehundclub gehört zu dieser zweiten Gruppe. Er betreut keine einzige der zehn ÖKV-betreuten Rassen und ist einer von vielen Vereinen. Er taugt als Beispiel dafür, dass eine Vereinsordnung aus dem Netz verschwinden kann, und für nichts darüber hinaus.

Es sind also zwei verschiedene Lücken, nicht eine Kette. Bei der ersten Gruppe fehlte die Regel selbst. Bei der zweiten Gruppe gibt es sie vermutlich, aber man muss sie finden, und das kann schwer bis unmöglich werden.

Was beide Gruppen gemeinsam haben, ist das Dritte: Das Zuchtbuch, mit dem man die Einhaltung nachrechnen konnte, erscheint nicht mehr. Die Befunde weiter oben, bei denen eine Hündin sehr jung oder sehr alt wirft, lassen sich bei der ersten Gruppe gegen gar nichts messen und bei der zweiten nur gegen ein Dokument, das man erst einmal auftreiben muss.

In der Summe: Wer einen Welpen kauft, kann nicht mehr nachvollziehen, welche Regeln für ihn gegolten haben.

Und dann ist da noch die Frage, woher die DNA-Probe kommt

Ein großer Teil der Zuchtvoraussetzungen beruht auf DNA-Tests. Beim Australian Shepherd sind das CEA, HC, prcd-PRA, der MDR1-Defekt und der NBT-Test. Im Zuchtbuch 2022 steht auf Seite 39 wörtlich: „DNA Tests- alle Carrier für CEA/HC/prcd-PRA/MDR1-defekt dürfen nur mit jeweils DNA-normal getesteten oder DNA-‚clear by parentage‘ Zuchtpartnern verpaart werden.“

Ein DNA-Ergebnis ist aber nur so viel wert wie die Zuordnung der Probe zum Hund. Und genau da wird es dünn.

Das FCI-Zuchtreglement, das in jedem einzelnen Band des Zuchtbuchs abgedruckt ist, verlangt: „Werden DNA-Tests ausgeführt, so muss die Identifikation des Hundes (Chip oder Tätowierung) vom ausführenden Tierarzt, wie bei anderen Gesundheits-Zertifikaten, überprüft und bestätigt werden.“

Die Anforderung steht also seit Jahren im Buch. In der Zuchtordnung des ÖKV steht sie nicht. Ich habe alle zwölf abgedruckten Fassungen durchsucht. Die Wendung „nur von Tierärzten genommen“ kommt in keinem einzigen Band vor, das Wort „Wurfabnehmer“ auch nicht.

Erst die Fassung 2024 regelt es, und dabei muss man zwei Dinge trennen.

Bei den Abstammungsanalysen, also der Frage, wer die Eltern sind, ist es sauber. § 2 Abs. 13 sagt für ÖKV-betreute Rassen: Die Proben dürfen „nur von Tierärzten genommen und von diesen an ein entsprechendes Labor zur Auswertung übermittelt werden“.

Bei den Gesundheitstests nach den Zuchtvoraussetzungen, also genau bei MDR1 und Co., steht es in § 2 Abs. 14, und dort steht etwas anderes: Die Proben dürfen „nur von den jeweiligen Wurfabnehmern (siehe § 2 Abs. 13) genommen“ werden. Das hat drei Probleme.

Der Verweis geht ins Leere. § 2 Abs. 13 kennt Wurfabnehmer nur für Rassen, die ein Verein betreut. Für die vom ÖKV selbst betreuten Rassen nennt er ausschließlich Tierärzte. Für genau diese Rassen verweist Abs. 14 also auf eine Person, die dort gar nicht vorkommt.

Der Zeitpunkt passt nicht. Ein Wurfabnehmer wird beim Wurf tätig. Diese Tests betreffen aber die Zuchttiere und fallen vor dem Deckakt an, beim Deckrüden oft Jahre vorher und ohne jeden Bezug zu irgendeinem Wurf. Zu diesem Zeitpunkt gibt es die Person, auf die die Bestimmung verweist, schlicht nicht.

Und es gibt keine Unabhängigkeitsregel. Wer Wurfabnehmer sein darf, steht in § 12 Abs. 9: rassekundig, geschult, im Auftrag des Vereins. Mehr nicht. Die einzigen Befangenheitsregeln der ganzen Zuchtordnung betreffen Tierärzte, § 5 Abs. 8 und Abs. 9. Ein Zuchtwart oder ein Vorstandsmitglied, das selbst Züchter derselben Rasse ist, fällt unter keine davon. Und bei den ÖKV-betreuten Rassen kommt der Satz aus § 3 Abs. 7 der Rahmenzuchtordnung dazu: Der Zuchtbuchreferent ernennt die Zuchtwarte, und diese „handeln im Auftrag und auf Weisung des Zuchtbuchreferenten des ÖKV“. Probenahme, Kontrolle und Ausstellung der Urkunde liegen damit in einer Weisungslinie.

Und die Probenart steht bis heute nirgends. Ich habe alle zwölf abgedruckten Fassungen, die Zuchtordnung 2024, die Rahmenzuchtordnung 2026 und den Vereinsleitfaden des AHHC nach Blutprobe, EDTA, Backenabstrich, Wangenabstrich, Speichel und Probenmaterial durchsucht. Kein einziger Treffer. Der einzige scheinbare Fund war das Wort „stichprobenartig“.

Eine tierärztlich abgenommene Blutprobe und ein Abstrich, den jemand selbst nimmt, sind im Verbandsrecht also formal dasselbe. Steht auf einem Laborbefund, dass die Probe nicht verifiziert werden konnte, dann ist nirgends vorgesehen, dass diese Information beim Käufer ankommt. In die Ahnentafel geht nur das Ergebnis.

Warum das mehr als eine Formalie ist: Beim NBT-Test unterscheidet die DNA den genetisch kurzruten Hund vom kupierten, und Kupieren ist nach § 7 Tierschutzgesetz in Österreich verboten. Beim MDR1-Defekt geht es darum, ob ein Hund gängige Medikamente verträgt oder ob eine übliche Dosierung ihn umbringt.

Und diesmal hilft auch der Verein nicht weiter. Der AHHC-Leitfaden regelt die Probenahme nur für die Abstammungsbestätigung der Welpen, „die erforderlichen DNA-Tests nimmt der Zuchtwart bei der Wurfabnahme ab“. Das ist genau der Teil, den die Zuchtordnung 2024 ohnehin schon sauber hat, und es betrifft die Welpen, nicht die Zuchttiere. Für das DNA-Profil aller Zuchthunde und für den Merle-Gentest, den jeder Hund vor dem Zuchteinsatz vorlegen muss, nennt der Leitfaden nur das Partnerlabor. Wer die Probe nimmt und woraus sie besteht, steht auch dort nicht.

Was im selben Dokument sehr wohl steht: Das HD- und ED-Röntgen „muss ein Vertrauenstierarzt des AHHC durchführen“, inklusive Liste. Die Augenuntersuchung muss ein dafür berechtigter Tierarzt machen, und der Befund gilt nur zwölf Monate. Wo man ein Verfahren absichern will, kann man das also. Bei der DNA-Probe will offenbar niemand.

Der Unterschied zum vorigen Kapitel ist trotzdem wichtig. Dort fielen Staat und Verband auseinander. Hier fallen der Verband und sein eigener Dachverband auseinander. Die FCI-Regel steht gedruckt in jedem Band des Zuchtbuchs. In die eigene Zuchtordnung hat sie es erst 2024 geschafft, und dort nur zur Hälfte.

Was ich damit nicht sage

Ich sage nicht, dass hinter jedem dieser Befunde ein Vergehen steckt. Ein Widerspruch im Buch kann ein Druckfehler sein, ein Datenfehler oder ein Sachverhalt. Das lässt sich von außen nicht entscheiden, und ich habe jeden Einzelfall so belegt, dass ihn jeder selbst nachschlagen kann.

Ich sage auch nicht, dass das Zuchtbuch schlecht gemacht war. Acht Jahrgänge lang stimmt es auf den Hund. Das ist mehr, als man von vielen Datenbeständen sagen kann.

Was ich sage, ist: Diese Befunde waren auffindbar, weil das Zuchtbuch veröffentlicht war. Sie waren mit den Daten des Buches gegen das Buch selbst nachweisbar. Und sie häufen sich auffällig in genau den letzten drei Bänden vor der Einstellung.

Und ich sage: Das Zuchtbuch war die einzige Kontrollinstanz in diesem System, die ohne Rang und ohne Kostenbeitrag funktioniert hat. Wer heute etwas findet, darf es nicht einmal anzeigen.

Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis kann ich in diesen Daten nicht erkennen. Zuchtbuchnummer, Blatt-Zugehörigkeit, Geschlecht, Wurfstärke und Rasse sind kein Wettbewerbsvorteil. Was sie sind, ist die einzige Möglichkeit, von außen nachzurechnen.

Genau das habe ich getan.


Alle Befunde sind mit Jahrgang und Seite belegt und im Original nachprüfbar. Eine vollständige Liste inklusive der Fälle, die sich bei der Prüfung als harmlos herausgestellt haben, stelle ich gerne zur Verfügung.


Quellen zur Rechtslage